2 BGB a.F. 13 § 86c; Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden gem. mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen; z.B. 1 Satz 1 i.V.m. Der hier vom BVerwG (BverwG, FEVS 47, S. 433 und FEVS 48, S. 289) vertretene Standpunkt, GroÃeltern erfüllten mit Aufnahme des Enkelkindes ihre Unterhaltspflicht, ist lebensfremd; ihre Verwandtschaft zum Enkelkind ist heutzutage kein sachlicher Differenzierungsgrund mehr (vgl. 68 ff.). Art. 4 BGB a.F. Heilmann, (1988, S. 65 ff., S. 117 ff.) Bei Anwendung der §§ 33, 36 und 37 geben diese Entscheidungen wegweisende und für die gerichtliche und behördliche Praxis bindende Orientierungen; diese gelten auch für Unterbringungen in Vollzeitpflege gem. Sowohl aus der Sicht des SGB VIII(§ 36 Abs. 14; Firsching-Ruhl, Rz. 43 26: nicht wegen des Zeitablaufs als solchem; vgl. 11 m.w.N.) 39 Prozent der Pflegekinder kehrten wieder in familiäre Verhältnisse zurück (Eltern, Elternteil mit Stiefelternteil/Partner, Alleinerziehende, GroÃeltern/Verwandte; vgl. Fachkräfte in diesem Bereich sowie Eltern wie Pflegeeltern werden die Rechtsprechung zu § 1632 Abs. I S. 2022) seit 1.1.2012 in Kraft. 76) ist aus zahlreichen Gründen sehr unterschiedlich. 188). § 37 Rz. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn die Gründe weggefallen sind (vgl. seinen Eltern die Aufbringung der Mittel aus ihrem Einkommen und Vermögen nach MaÃgabe der §§ 93, 94 zuzumuten istâ). §§ 27 ff. 1 GG ab. § 1632 Abs. Sie wird auch in einem künftig weiterhin differenzierten und fortentwickelten Hilfesystem ihren Stellenwert behalten« (BT-Drucks. Stadt abführen müssen. 2), orientierungs- und planlos intervenierte, den Eltern gegenüber andere Perspektiven als den Pflegeeltern gegenüber vermittelte, Entscheidungen ohne Ausschöpfung von interdisziplinärer Fachlichkeit und unter Missachtung der Beteiligungsrechte von Eltern, Pflegeeltern und Kindern und Jugendlichen traf. Allerdings muss bei Interessenkollisionen zwischen dem Kind und seinen Eltern sowie den Pflegeeltern das Kindeswohl letztlich bestimmend (BVerfGE 68, S. 176, 188 m.w.N.) 117 ff. sehen weitere Anknüpfungspunkte vor). Sie kann Vorstufe zur Vollzeitpflege sein. § 86d. eingeschränkt werden könnten. muss einerseits ständig vor der âGefahr forscher Eingriffe in die Familieâ (Staudinger-Coester, § 1666a, Rz. Der normale Erwachsene misst den Ablauf der Zeit mittels Uhr und Kalender, während Kinder die Dauer eines Zeitraums je nach Dringlichkeit ihrer Triebwünsche beurteilen. 8 ff. § 7 Rz. §§ 27, 33, einem Minderjährigen Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege zu leisten (VG Arnsberg, FamRZ 1997, S. 1373, 1374; BayObLG, FamRZ 1997, S. 572 f.: Mitentzug des Antragsrechts auf jugendhilferechtliche Leistungen; a.A: Krug, § 33, I S. 3: Aufenthaltsbestimmungspfleger sei zugleich Personensorgeberechtigter i.S.v. 4 BGB) bzw. §§ 1666, 1666a BGB. 2 Satz 1; s. § 94 Rz. Sozialgesetzbuch \(SGB\) \n Achtes Buch \(VIII\): \n Kinder- und Jugendhilfe 66 Gesetz zur Kooperation und \n Information im Kinderschutz \n \(KKG\) 162 Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen \n und vorläufige Maßnahmen in \n der Kinder- und Jugendhilfe 165 § 1666 Abs. 11 Daneben besteht nach wie vor die Möglichkeit der Ãbertragung von Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf Antrag der Eltern und der Pflegeperson auf die letzteren nunmehr durch das Familiengericht (§ 1630 Abs. 1; zu den Rechtsmitteln gegen diesen Bescheid § 92 Rz. 16 2 Satz 2 festzulegenden Bedingungen hierfür. 1 Satz 3), seine Ãbersiedlung in dieses nicht mit einer Gefährdung einhergeht; zu Kleinkindern in dieser Situation s. Zenz (54. hierzu Staudinger-Coester, § 1666a Rz. Besondere Vorteile bot bislang der Umstand, dass in der Mehrzahl der Jugendämter Spezialdienste mit besonderer Fachlichkeit, Erfahrung und günstigen Fallzahlen für diese herausfordernden Aufgaben bestanden; dieser Standard ist seit einiger Zeit erheblich durch die Einebnung und Abschaffung dieser bewährten Spezialdienste bedroht. Pauschalbeträge bei Vollzeitpflege Auf Grund von 39 11/5948, S. 73). Die Leistungsansprüche richten sich an den Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe (das Jugendamt), der zur Gewährleistung mit den Trägern der freien Jugendhilfe partnerschaftlich zusammenarbeiten soll ( §§ 3, 4 SGB … Es handelt hier sich nicht um Tagespflege (§ 23) und auch nicht um die in einer Tagesgruppe (§ 31) untergebrachten Minderjährigen. Hinzu kommt, dass es sich i.d.R. § 1671 Abs. sowie Salgo, FamRZ 1999, S. 337, 342 ff. Mit der Verankerung des Zeitfaktors, insbesondere des kindlichen Zeiterlebens, als eines für Eltern, Pflegeeltern, Gerichte und Behörden unübersehbaren Elements, folgte der Sorgerechtsgesetzgeber im Grundsätzlichen den Einschätzungen des Autorenteams Goldstein u.a. hierzu Rz. Andernfalls kann auch ein Sorgerechtsentzug gem. Die Pflegefamilie â auch wenn sie die âHilfe zur Erziehungâ gem. 4 BGB und die Einführung der geplanten, zeit- und zielgerichteten Intervention (BT-Drucks. § 1687 Abs. insbes. Im Mittelpunkt der Konfliktvermeidung und -bewältigung steht ein mit der Fremdplatzierung des Kindes zwangsläufig einhergehendes Auseinanderfallen seiner rechtlichen Zuordnung und seiner tatsächlichen psycho-sozialen Einbindung (vgl. Die Voraussetzungen einer alsbaldigen Rückkehr sind aber nicht formulierbar, die Hilfegewährung eigentlich nicht möglich, wenn die Gründe der Inpflegegabe â der erzieherische âBedarfâ i.S.v. 22; Brötel, 1991,S. 6 Satz 1 wechselt die Zuständigkeit auf den örtlichen Träger, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, falls das Kind oder der Jugendliche zwei Jahre bei einer Pflegeperson lebt und sein Verbleib bei dieser Pflegeperson (voraussichtlich) âauf Dauerâ zu erwarten ist (s. § 86 Rz. Alleine aus Kostengesichtspunkten wird zuweilen auf den jeweils anderen zuständigen Kostenträger verwiesen oder etwa geleugnet, dass auch und gerade bei geistig behinderten Minderjährigen ein erzieherischer Bedarf bestehen kann; Erfolge in der Entwicklung des Kindes dürfen hier auch nicht mit Einschränkung oder Kürzungen der Leistungen abgestraft werden (Wiesner, § 33 Rz. Der Problemfamilie werden immer neue Chancen gegeben, immer neue Hilfsmöglichkeiten werden versucht, und wenn die Erfolglosigkeit all dieser langjährigen Bemühungen schlieÃlich unabweisbar feststeht, ist das Kind möglicherweise irreparabel geschädigt. 19 1 Satz 2 und Satz 4; vgl. In der Vollzeitpflege ist das Kind oder der Jugendliche ganztägig, d.h. über Tag und Nacht, untergebracht. 3 BGB). Entführt der allein sorgeberechtigte Vater seine Tochter aus einem über fünf Jahre bestehenden Pflegeverhältnis, obwohl er nach allen Hinweisen mit einer Verbleibensanordnung zu rechnen hat, und entstehen den Pflegeeltern Kosten, die mit dem Wiederauffinden des Kindes durch einen Detektiv im Zusammenhang stehen, so hat der Vater diese auÃergerichtlichen Kosten zu tragen (BVerfG, FamRZ 1993, S. 1420 ff. 1). Bereits 1968 hatte das BVerfGE darauf hingewiesen, dass Interventionen gerechtfertigt sein können, wenn »das Verhalten der Eltern dem Kind gegenüber … sich in dem für die Entwicklung des Kindes entscheidenden Zeitraum voraussichtlich nicht ändern« werde (BVerfGE 24, S. 119, 146). 2 Satz 2 GG) und die Intensivierung der Aufmerksamkeit für Kinder in verschiedenen wissenschaftlichen Disziplinen und in der Politik beeinflussen auch die Rechtsentwicklung im Familien- und Jugendhilferecht der Bundesrepublik. Tendenzen der Praxis, entweder nur die erste Alternative als Gesetzesinhalt (âzeitlich befristete Erziehungshilfeâ) auszugeben oder stets zuerst die befristete Unterbringungsform zu wählen oder die gesetzliche Intention, die nach einer eindeutigen Entscheidung zwischen den Alternativen drängt, dadurch zu unterlaufen, dass wiederholt an eine zeitlich befristete Vollzeitpflege weitere geknüpft werden (âKettenpflegevertragâ), ist entschieden eine Absage zu erteilen (Lakies, FuR 1995, S. 114, 117). Jugendarbeit nicht ausreichend begegnet werden kann (Wiesner, Kommentar SGB VIII, S. Diese Entscheidung hat zu Recht mehrfach Kritik (u.a. 11/5948, S. 71; Wiesner, § 33 Rz. 66 ff. Bietet die Verwandtenpflege die geeignete und notwendige Hilfe für dieses Kind mit seinen Problemlagen, so hat der Personensorgeberechtigte auch für die Verwandtenpflegestelle einen Rechtsanspruch gem. 1 Rechtsentwicklung und Allgemeines Rz. Vieles kann für eine Unterbringung des Kindes innerhalb der Verwandtschaft â meistens geht es hier um die GroÃeltern â sprechen (räumliche und soziale Nähe zur Herkunftsfamilie, Vertrautheit; Wahrung der lebensgeschichtlichen Identität), es können aber auch gewichtige Argumente dagegen stehen: Ambivalenzen, Schuldgefühle, Spannungen, Rivalität, Altersabstand, Rollenkonfusion, eigene Verstrickung in das Lebensschicksal des Kindes und seiner Eltern, Leugnung von Problemen, Wiederholungsgefahr familiengeschichtlicher Erfahrung, mangelnde Kooperationsbereitschaft mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe. § 33 ist nur ein Teil der besonderen Verankerungen der Philosophie der geplanten, zeit- und zielgerichteten Intervention im SGB VIII. 40 v. 11.9.2012 I 2022; Zuletzt geändert durch Art. 1 Satz 2 von zentraler Bedeutung: Vor und während einer langfristig zu leistenden Hilfe auÃerhalb der eigenen Familie ist zu prüfen, ob die Annahme als Kind in Betracht kommt (vgl. Für die Praxis der Kinder- und Jugendhilfe sowie für die fachgerichtliche Rechtsprechung sind diese Entscheidungen maÃgeblich. Auch Münder nimmt für die sozialpädagogisch begleiteten Ausbildungs Ein Professioneller, dessen flinke Sympathie die Durchführung unangenehmer, aber notwendiger Entscheidungen behindert, ist weder realistisch noch einfühlsam. 18 ff. 31 ff.). 1.5 Die Vollzeitpflege im System der Hilfen zur Erziehung. Suchtprobleme, psychische Erkrankungen), die zur Fremdplazierung führen, trotz intensiver Bemühungen der Jugendhilfe, nicht oder nicht wesentlich mit den Mitteln dieses, aber auch anderer Sozialleistungssysteme beeinflussbar sind. 21 1982, Sp. 2, Satz 2; vgl. der früheren Hilfepläne zur Unterrichtung des Gerichts über angebotene und erbrachte Leistungen (Salgo, 1991, S. 139; Wiesner, § 36 Rz. zu § 1632 Rz. §§ 27, 33 wesentlich gestaltet â ist keine Institution der Jugendhilfe (vgl. § 34. 3 Satz 1) und materieller Hilfen infrastruktureller Art partiell aufgefangen oder zumindest abgemildert werden (vgl. Rz. 13 jeweils m.w.N.). sowie FuR 1994, S. 219 ff. 37). aber Rz. 1 und 2, 37 Abs. Insbesondere hat das Kind einen Anspruch auf âElternâ; die Voraussetzungen für seine Rückführung in die Herkunftsfamilie müssen in âvor allem für jüngere Kinder tolerierbaren Zeiträumenâ (Salgo, 1987, S. 90) erreicht werden, anderenfalls ist die Unterbringung in einer Ersatzfamilie zu ermöglichenâ (Staudinger-Coester, a.a.O.).“. § 36 Abs. seit Beginn der achtziger Jahre immer drängender die Frage stellte, wie die gerichtliche Praxis diesem Erkenntnisstand gerecht werden könnte, lässt sich die behördliche Praxis weit zurückhaltender auf die diesbezüglichen zeitgerichteten Orientierungen in den §§ 33, 37 Abs. Die Zeit alleine sollte nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht genügen (BGB â RGRK â Wenz, § 1632 Rz. 12); Vorrang von familialer Sozialisation vor institutioneller; Vorrang der Rückkehroption, aber nur innerhalb eines aus kindlicher Perspektive tolerierbaren Zeitrahmens, d.h. dass nicht später durch die Herausnahme des inzwischen verwurzelten Pflegekindes, dessen Wohl erneut gefährdet wird, und nur dann, wenn auch ansonsten keine Gefährdungen des Kindeswohls in seinem Herkunftsmilieu mehr bestehen; Begrenzung der widerrufbaren Pflegekindschaft auf von vornherein bestimmte Zeiträume; GröÃere Transparenz und Ehrlichkeit im Rahmen von Staatsintervention allen Beteiligten gegenüber; mehr Mitwirkungsmöglichkeiten und Beteiligungsrechte für Kinder und Jugendliche, ihre Eltern und Pflegeeltern; GröÃere rechtliche, fachliche und politische Aufmerksamkeit und Kontrolle diesem hochsensiblen Bereich von Jugendamtshandeln und Justiztätigkeit gegenüber; Eine geplante zeit â und zielgerichtete Intervention; Bei Aussichtlosigkeit der Realisierung oder nach Scheitern der Rückkehroption Sicherung der Dauerhaftigkeit der Kindesbeziehung durch. DJT, Nürnberg 1982; Hamburger Pflegekinderkongress »Mut zur Vielfalt«, 1990) und internationale Gremien wie der Europarat (Empfehlung des Ministerrats vom 20. Eingefügt wurde 32 SGB VIII durch das Gesetz zur Neuordnung des Die bewusst in § 27 Abs. Insofern zieht der mit dem KindRG neu ins BGB aufgenommene § 1688 BGB â aus § 38 Abs. Dies Geschieht durch Vorleistung. Verheiratete Paare in stabiler Lebensgemeinschaft sind darunter genauso zu verstehen wie andere konstante Lebensformen von Erwachsenen (nichteheliche, verschieden â sowie u.U. 33 SGB VIII gezahlt wird, beurteilt der BFH grundsätzlich als steuerfreie Beihilfe i.S.d. Hierzu zählen nach h.M. die Bindungen nicht nur zu den Pflegeeltern, sondern auch zu anderen Mitgliedern der Pflegefamilie, aber auch zum dortigen Umfeld insgesamt. Zahlreiche ausländische Rechtsordnungen, aber auch nationale Foren (54. auch Staudinger-Coester, § 1666 Rz. 6 Abs. Zur in den 80er Jahren von der Rechtspolitik in Aussicht gestellten umfassenden Regelung der Pflegekindschaft im Familienrecht ist es nicht gekommen; entsprechende Pläne wurden nicht weiterverfolgt. 4 BGB a.F. § 39 Rz. § 33, sondern eine vorläufige SchutzmaÃnahme gem. ebenfalls zentralen Entscheidung des BVerfG (BVerfGE 79, S. 51 = FamRZ 1989, S. 31) stand das Verhältnis von Pflegekindschaft und Adoption (vgl. 2**. Dass hierfür nach wie vor in vielen Fällen auch die Hilfestellung von Ãrzten, Psychologen (vgl. 22 zur Arbeit mit der Herkunftsfamilie). 1 Abs. 23 Die seit Inkrafttreten des SorgeRG zunehmende Orientierung am Zeitbegriff des Kindes wird jedenfalls in einer Vielzahl veröffentlichter Entscheidungen belegt (so auch die Einschätzung von Lakies-Münder, RdJB 1991, S. 428 ff. ), das staatliche Wächteramt (Art. 8 Vgl. Im Mittelpunkt einer weiteren für die Reichweite von § 1632 Abs. Häufig sind es rechtliche â die fehlende, oft auch nicht ersetzbare Einwilligung der leiblichen Eltern (vgl. 18 1 BGB) in Angelegenheiten des täglichen Lebens (zu den Einzelheiten vgl. 10 ff.). insbes. Während sich für die familien- und vormundschaftsgerichtliche Praxis aufgrund der Rezeption auÃerjuristischer Erkenntnisse zum kindlichen Zeitempfinden (vgl. 1981, Sp. 5), kann zu erheblichen Problemen bei der Hilfegewährung gem. 1, s. § 93 Rz. Einer solchen Situation will die Regelung in § 1632 Abs. Jugendhilfeexperten gehen davon aus, dass der Anteil der Herkunftsfamilien, in denen die Erziehungssituation während des Pflegeverhältnisses nachhaltig verbessert werden kann, weiter zurückgeht (Wiesner, § 37 Rz. Das SGB VIII berücksichtigt, im Gegensatz zur Rechtslage vor 1991, anders bereits damals in einzelnen Bundesländern und auf örtlicher Ebene, erstmals besondere Formen der Familienpflege in § 33 Satz 2. 4b; zum Umfang der Heranziehung: § 93 Abs. 3 Je intensiver diese Phase des Pflegeverhältnisses gestaltet wird, um so weniger Konflikte entstehen später. § 50 Abs. Das Verbleiben des Kindes bei den Pflegeeltern ist um so eher zu bejahen, je länger sich das Kind bei ihnen befindet. 11: Absage an jeglichen Schematismus): Pflegefamilie kann mehr Ergänzungscharakter in einem Fall und mehr Ersatzfunktion im anderen Fall haben, ja diese Funktionen können sich im Ablauf der Zeit auch noch wandeln (Salgo, 1990, S. 470; § 38 Rz. 39 SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe RdErl. und FuR 1992, S. 148 ff. 5). 2 Satz 2, 37 Abs. Das BVerfG verwirft einerseits die vielfach kritisierte Formel von der leichten Ãberwindbarkeit von Umgebungswechseln im frühen Kindesalter unter Bezugnahme auf Erkenntnisse der Kinderpsychologie (BVerfGE 75, S. 201, 223), andererseits befürwortet es, entgegen deutlichen humanwissenschaftlichen Warnungen (vgl. OLG Celle, FamRZ 1990, S. 191, 192) in Beziehung zum Kindesalter als eine relevante BezugsgröÃe bei der Definition von »längerer Zeit« nach und nach durch: »Je jünger ein Kind ist, um so länger wird ihm die Zeitspanne erscheinen, und um so länger ist auch die Zeit in Beziehung zur Dauer seines bisherigen Lebens, so dass es schon einen recht langen Zeitraum darstellt, wenn ein einjähriges Kind seit einem halben Jahr in einer Pflegefamilie gelebt hat« (BayObLG, FamRZ 1981, S. 1080, 1082), und dabei kann die Gefährdung des Kindes gerade darin liegen, dass es »unvermittelt aus den persönlichen und sachlichen Beziehungen des Lebenskreises, mit denen es bis dahin bereits fest verwachsen ist, herausgerissen und damit einer inneren und äuÃeren Entwurzelung anheim gegeben würde« (BayObLG, DAVorm. 1 und 2 sowie die Orientierungshilfen in §§ 36 Abs. 1 sind daher von zentraler Bedeutung (vgl. 10). Zwar sind es heutzutage in der Regel nicht äuÃere Bedingungen â diese wären viel leichter angehbar, â sondern gravierende Störungen im Eltern-Kind-Verhältnis und deren Entsprechungen im Verhalten der Kinder, die zu einer Fremdplatzierung führen; bei den Eltern selbst müsste sich eine âdem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehungâ (wieder) verwirklichen lassen. 1 Satz 3) der Personsorgeberechtigten Beachtung finden. 3 Nr. Staudinger-Salgo, § 1632 Rz. Während einige Jugendämter den Erfolg solcher Sonderformen zu würdigen wissen, haben bei anderen Jugendämtern solche Sonderpflegestellen trotz sichtbarer Erfolge einen schweren Stand. Zu den Schwierigkeiten der Realisierbarkeit der Rückkehrperspektive vgl. Dies hängt sicherlich auch mit der nach wie vor geltenden Doppelrolle von Jugendamt zwischen Hilfe, Beratung und Kontrolle zusammen. 31 ff.). Lebt der Minderjährige beim Vormund bzw. Soweit eine einstweilige Anordnung getroffen werden muss, und das Jugendamt zu diesem Zeitpunkt noch keinen Hilfeplan vorlegen kann, muss dies unverzüglich nachgeholt werden. 911, 913: sechs Monate Aufenthaltsdauer nicht ausreichend, wobei die vorläufige Anordnung der Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts wegen »unzuträglicher Wohnverhältnisse« fragwürdig erscheint, andererseits wegen Gefährdungen anderer Kinder Jugendamt und VormG nicht ohne Grund besonders besorgt waren), andererseits wird aber auch trotz langer Dauer des Pflegeverhältnisses zuweilen die Herausnahme zugelassen (grundsätzlich BayObLG, DAVorm. 4 genügt, um der im Einzelfall festgestellten Gefahr für das seelische Wohl des Kindes zu begegnen« (BVerfGE 88, S. 187, 197). Heilpädagogischer Qualifizierungskurs für Pflegeeltern, Bedeutung, Begriff, Inhalt und Anwendungsbereich der Norm. Zwischen zeitlicher Befristung und Hilfeplanung besteht eine strikt einzuhaltende Interdependenz. 4 BGB a.F. 1 BGB (vgl. 8). 14), sofern nicht der Unterhaltsanspruch des Kindes oder Jugendlichen nach § 94 Abs. In solchen Sonderformen der Vollzeitpflege finden inzwischen Kinder und Jugendliche Aufnahme und eine ihren besonderen Bedürfnissen entsprechende Hilfe; ein GroÃteil dieser Minderjährigen wäre früher nicht in Familienpflege, sondern in Einrichtungen untergebracht worden. Rz. 31 besteht keinerlei Veranlassung zu einer zurückhaltenden Anwendung dieser Vorschrift (zur Indikation von Familienpflege oder Adoption vgl. 10 Dem Auswahlverfahren von Pflegepersonen, deren Einbeziehung in die Hilfeplanung und der Verbindlichkeit und Akzeptanz der Zielvorgaben des jeweiligen Hilfeplanes durch Eltern wie Pflegeeltern und der sozialpädagogisch sensiblen Begleitung und Beratung des Pflegekindschaftsverhältnisses kommt zentrale, für das Gelingen grundlegende Bedeutung zu (zur fundierten Anbahnung vgl. Zum Verhältnis von Vollzeitpflege (§ 33) zur Heimerziehung (§ 34) vgl. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen. ist eine Zielveränderung aufgrund eines eingetretenen Perspektivenwandels vorzunehmen. § 1696 Abs. ; Staudinger, Salgo, § 1688). Wiesner, § 37 Rz. deren rechtskräftiger Ersetzung (§ 1748 BGB). von Münch, 1994, S. 293, § 9 Rz. insbes. § 37 Rz. ; richtig dagegen VerwG Arnsberg, FamRZ 1997, S. 1373; vgl. 17 und Staudinger-Coester, § 1666 Rz. 2 und 3 BGB durchzuführenden Ãberprüfungen sind am kindlichen Zeiterleben und den dieses berücksichtigenden Vorgaben im Hilfeplan (§§ 36 Abs. 2) Kommentar aus TVöD Office Professional Sie haben den Artikel bereits bewertet. In Einzelfällen wurde auch schon eine kürzere Zeit für ausreichend erachtet (OLG Celle, FamRZ 1990, S. 191 f.: nach siebeneinhalb und elf Monaten, ebenso Siedhoff, NJW 1994, S. 617: für ein 1jähriges Kind können bereits sechs Monate lang sein; andererseits BayObLG, DAVorm. SGB VIII können dies Schule, Sozialhilfeträger, Krankenkasse oder die Agentur für Arbeit sein. 5 â seine Eltern werden zu den Kosten der Vollzeitpflege herangezogen (§ 91 Abs. Pflegegeld aus öffentlichen Mitteln, das im Rahmen einer Vollzeitpflege gem. Dies zeigt die Interdependenz der einzelnen Tatbestände von § 1632 Abs. § 91 nicht zu den Kosten herangezogen werden. Eltern im Glauben zu lassen, sie hätten gute Aussichten, alsbald wieder mit ihrem Kind in der Familiengemeinschaft zu leben, ist unverantwortlich, falls nicht fachlich abgesicherte Einschätzungen eine solche verantwortungsvolle Prognose stützen. Die Abkehr vom polizeirechtlichen Konzept des JWG (BT-Drucks. 4; Salgo, a.a.O., S. 389 ff. 1 Nr. Damit wird auf den Unterschied zu den anderen institutionellen Unterbringungsformen gem. 219.). ; Heilmann, 1988, S. 71 ff.) Ursächlich für diese rechtspolitische Entwicklung im In- und Ausland sind eine Reihe von Wirkungsfaktoren: Die Rezeption entwicklungspsychologischer Erkenntnisse (vgl. Unterschiedliche verfassungsrechtliche Aspekte finden sich in mehreren Kammerbeschlüssen des BVerfG: Der Grundsatz der VerhältnismäÃigkeit bestimmt, ob eine Verbleibensanordnung gem. hierzu § 34 Rz. Die Erwägung, ob das Jugendamt in einer solchen Pflegestelle das Kind untergebracht hätte, führt nicht immer zu einer dem Wohl des Kindes entsprechenden Lösung, könnten doch der Zeitablauf, die besondere Trennungsempfindlichkeit eines Kleinkindes und andere Aspekte gegen eine Herausnahme des Kindes sprechen (wie hier Wiesner, § 33 Rz. 38 Im Rahmen der Jugendhilfeplanung gemäß 80 SGB VIII und mit Beschluss des Jugendhilfeausschusses ( 71 SGB VIII) können hierzu konkrete Vorgaben gemacht werden.) 1 Satz 2 und 4) zu orientieren. 1.3.2. Die sicherlich nur vorläufig letzte, ebenfalls ein Pflegekind betreffende Senatsentscheidung erging auf eine Richtervorlage gem. hierzu grundlegend Heilmann, 1988, S. 15 ff.) 21). SGB VIII Kinder und Jugendhilfe Kommentar von Axel Stähr Senatsrat in der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport, Berlin – Bandherausgeber – Prof. Dr. Cornelia Bohnert Katholische Fachhochschule Berlin Dr. Michael Blandow, 1997, S. 67); diese Einschätzung gilt gleichermaÃen für befristete wie für dauerhafte Arrangements. wenig Sinn, weil ausschlieÃlich das Wohl der betroffenen Kinder und Jugendlichen ausschlaggebend ist; für sie gilt es, stabile und ihrem Wohl förderliche und auf Dauer angelegte Lebensformen zu sichern. 22), d.h. ohne Umsetzung der im Hilfeplan gem. 8; vgl. bezogen und übersehen, dass auch und gerade im Rahmen der geforderten Ãberprüfung eine umfassende Kindeswohlprüfung unter allen zum jetzigen Ãberprüfungszeitpunkt gegebenen Gesichtspunkten erfolgen muss. 14; ebenso § 34 Rz. Eine feste Terminologie hat sich bislang für diese Unterbringungsformen noch nicht durchgesetzt, âheilpädagogische Pflegestellenâ, âSonderpflegestellenâ, âErziehungsstellenâ, âErziehungsfamilienâ u.a. auch solche Entscheidungen ermöglicht, die aus der Sicht der Eltern nicht akzeptabel sind, weil sie sich in ihrem Elternrecht beeinträchtigt fühlen (BVerfGE 68, S. 176, 190 f.): Wenn eine schwere und nachhaltige Schädigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens des Kindes bei seiner Herausgabe zu erwarten ist, kann allein die Dauer des Pflegeverhältnisses zu einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. Frankfurter Kommentar SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe Bearbeitet von Herausgegeben von Johannes Münder, Thomas Meysen, und Thomas Trenczek 8., vollständig überarbeitete Auflage 2019. 4; § 94 Abs. 22) bedürfen die von den Eltern ausgewählten Pflegepersonen gemäà § 44 Abs. 173). erfahren, weil sie erhebliche und voraussehbare Belastungen in Kauf zu nehmen bereit ist, hingegen die geforderte Prognose darüber, ob und unter welchen Umständen diese bewusst in Kauf genommenen schädlichen Folgen behoben werden können, mit erheblichen Unsicherheiten belastet bleiben muss.
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